AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der SWD GmbH (kurz SWD genannt), erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Die aktuell gültige Preisliste ist diejenige, die im Internet unter der Adresse https://www.swd.de veröffentlicht wird.

1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWD abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SWD nicht an, es sei denn, SWD hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWD gelten auch dann, wenn SWD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der SWD.

1.3 SWD liefert ausschließlich für den gewerblichen Einsatz. Verbraucher nach §13 BGB sind ausdrücklich von einer Belieferung ausgeschlossen.

 
2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der SWD sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der SWD, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 SWD ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen SWD hergeleitet werden können.

2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der SWD ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von SWD zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von SWD vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei SWD oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte SWD mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. SWD behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von SWD zu vertreten ist.
 
3. Anwendungstechnische Beratung

3.1 Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und den Produktinformationen der jeweiligen Hersteller bzw. der Lieferanten. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Ware sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.

3.2 Für die richtige Arbeitsweise der Programme wird, über 3.1 hinausgehend, keinerlei Haftung übernommen. Um Schäden vorzubeugen hat der Anwender selbst zu prüfen, ob das Programm seine Daten richtig verarbeitet. Bei Datenreorganisation kann eine vollständige Wiederbeschaffung der Daten nicht garantiert werden. Der Kunde kann Programme gegen eine erweiterte und verbesserte Version seines Programmes umtauschen, sofern wir dazu aufgrund unserer eigenen Liefermöglichkeiten in der Lage sind und erweiterte und verbesserte Programme von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Für den Umtausch stellt SWD die der Preisliste enthaltenen Updatekosten dem Käufer in Rechnung.

 
4. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat SWD zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

5. Prüfung und Gefahrübergang

5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von einer Kalenderwoche, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

5.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von SWD benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der SWD verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 5.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
 
6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Quickborn. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.

6.2 SWD behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei SWD eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

6.3 Zahlungen sind netto als Vorkasse oder über PayPal fällig. Bei Bestandskunden nach Überprüfung der Zahlungsfähigkeit: 10 Tage nach Rechnungsstellung netto fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht SWD ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

6.4 Reparatur- und Werkstattaufträge sind zahlbar sofort nach Erhalt der Ware rein netto.

6.5 SWD ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist SWD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

6.7 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann SWD jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die SWD Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

6.8 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte, bzw. die Installation und Einrichtung der Software durch uns, sowie die Anleitung des Bedienungspersonals erfolgt zu Lasten des Kunden.

6.9 Wird eine Ware oder ein Programm bzw. beides zur Probe an einen Kunden überlassen, beträgt die kostenlose Probezeit eine Kalenderwoche, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.10 Nach Ablauf einer Kalenderwoche ab dem Zeitpunkt der Überlassung wird für jeden angefangenen Monat eine Mietzahlung in Höhe von 5% des Auftragswertes bei einem Auftragswert bis DM 20.000,- und von 3% des Auftragswertes bei einem Auftragswert von mehr als DM 20.000,- fällig, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.11 Diese Mietzahlungen können nach schriftlicher Vereinbarung auf den Kaufpreis angerechnet werden.

6.12 Bei Beratungen in Fragen der Hard- und Software wird bei Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages ein Betrag in Höhe von 5% der im Angebot stehenden Hard- und Softwarepreise als Beraterhonorar fällig.

 
7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von SWD bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der  SWD hinzuweisen und SWD unverzüglich zu unterrichten.

7.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit SWD nicht gehörenden Waren erwirbt  SWD Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für SWD als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne SWD zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von SWD im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von SWD an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf SWD zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch SWD gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an SWD ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. SWD ist dessenungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von SWD wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. SWD darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

7.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SWD. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der SWD maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von SWD gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.

7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von SWD. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit SWD über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Die Rücklieferung muss kostenfrei und die Produkte müssen verkaufsfähig sein.
 

8. Gewährleistung

8.1 SWD gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2 SWD gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von SWD schriftlich bestätigt wurden. SWD übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß /unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

8.4 Die Gewährleistungsfrist entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. 

Unabhängig davon gibt SWD etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

8.5 Werden Fehlmengen nachgewiesen, liefern wir entsprechend nach, soweit wir dazu aufgrund der Liefermöglichkeiten der Hersteller in der Lage sind. Unsere Gewährleistung für Geräte ist auf Nachbesserung beschränkt. Im übrigen beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Umtausch, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises.

8.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von SWD Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SWD über. Falls SWD Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.7 Im Falle der Nachbesserung übernimmt SWD die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenden Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

8.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist SWD berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der SWD berechnet.

8.9 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

8.10 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen SWD-Preisliste zu beachten.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

9.1 SWD übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat SWD von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde SWD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

10. Haftung und weitergehende Gewährleistung

10.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SWD haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet SWD nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Jede Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Zeitwert des Gerätes. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. §823 BGB.

10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

10.3 Sofern SWD fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von SWD auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von SWD zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

11. Export- und Importgenehmigungen

11.1 Von SWD gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

11.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der SWD, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber SWD.

 

12. EG-Einfuhrumsatzsteuer

12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an SWD ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an SWD zu erteilen.


12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand -insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei SWD aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

12.3 Jegliche Haftung von SWD aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten SWD nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.


13.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsbezirk, der für den Geschäftssitz unseres Unternehmens zuständig ist und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

13.5 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der SWD-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der SWD im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß SWD die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von SWD auch innerhalb der SWD-Unternehmensgruppe verwendet.

13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. 

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand 01/2024

Anbieterkennzeichnung:

SWD GmbH
GF/CEO Joris Dommel

Carl-Zeiss-Str. 3
25451 Quickborn
Tel. +49 (0)4106 6109-10
Fax +49 (0)4106 6109-40
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Zoll-EORI: DE557512064007297
Register-Nr.: HRB 16041 PI